1. Allgemeines 1.1 HanSa Personalservice GmbH stellt
dem Kunden seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG) vorübergehend zur Verfügung. Für diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertraggelten
ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, entgegenstehenden
Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Im Zweifel
ist die Aufnahme der Tätigkeit unseres Mitarbeiters beim Kunden als Anerkenntnis
der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen. 1.2 Wir
sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung
zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen
sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren, wobei wir auf die besonderen
Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche unseres Kunden Rücksicht
nehmen, soweit uns dies möglich ist. Wir sind berechtigt, aus organisatorischen,
betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung
der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen. Wir sind im Hinblick auf
§ 11 Abs. 5 AÜG nicht verpflichtet, unsere Mitarbeiter in Kundenunternehmen
zu überlassen, die von einem Arbeitskampf unmittelbar betroffen sind.
2.
Vertragsdurchführung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht 2.1
Der Kunde ist verpflichtet, einmal wöchentlich den Arbeitsnachweis zu prüfen
und abzuzeichnen, den unser Mitarbeiter ihm vorlegt. Andernfalls gilt der von
unserem Mitarbeiter vorgelegte Arbeitsnachweis als vom Kunden genehmigt. 2.2
Die aufgrund der Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug
fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen.
Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber; in diesem Fall trägt
der Kunde die Bankspesen und die Wechselsteuer. Ungeachtet der wechsel- beziehungsweise
scheckrechtlichen Folgen haften wir nicht für eine nicht rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung oder Regressnahme der Nichteinlösung. 2.3
Die Zuschläge für Mehrarbeit ebenso wie für Schicht-, Samstags-,
Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen wir nach den einschlägigen Bestimmungen
des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V., sofern anderweitig
keine speziellen Beträge oder Zuschläge festgelegt beziehungsweise vereinbart
worden sind. 2.4 Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen
in Höhe von mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens
bleibt unberührt. 2.5 Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht
zu, es sei denn, die Ansprüche den Kunden sind unstreitig oder durch rechtskräftiges
Urteil festgestellt. 2.6 Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. 2.7
Unsere Mitarbeiter sind schriftlich zu strengem Stillschweigen über alle
Geschäftsangelegenheiten unserer Kunden verpflichtet.
3. Beanstandung
und Haftung Unsere Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch
ist unser Kunde verpflichtet, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen
Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuell
Beanstandungen über ihn unverzüglich an uns zu richten. 3.1 Stellt
der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht
für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er uns gegenüber
auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. 3.2
Reklamationen über die Eignung des Mitarbeiters sind am Tage ihrer Feststellung,
spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründenden
Umstandes bei uns geltend zu machen. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden
keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger berechtigter Reklamation stehen wir
unserem Kunden über einen Austausch des Mitarbeiters durch einen anderen
geeigneten Mitarbeiter ein. 3.3 Im Übrigen können wir nur für
die Auswahl einstehen, dass unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz
generell geeignet sind und ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen
erbringen können. Wir haften für grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verschulden bei der Auswahl unserer Mitarbeiter. Wir haften außerdem bei
der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten für den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren typischen Schäden, bei körperlichen Schäden und
soweit wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend haften. Im Übrigen
sind Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, uns gegenüber ausgeschlossen. 3.4
Wir können keine Haftpflicht übernehmen, soweit unsere Mitarbeiter mit
Geldangelegenheiten, Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren
oder andere Wertsachen betraut werden. 3.5 Mit Rücksicht darauf, dass
unsere Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Kunden
unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, haften
wir nur im Rahmen der obigen Haftungsbeschränkung für Schäden,
die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie
arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche
Schadenszuführung durch unsere Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch
unsere Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden
kommen, hat der Kunde uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. 3.6
Wenn das Ende der Überlassung noch nicht bekannt ist, ist der Vertrag auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist mit einer Frist von fünf Werktagen
beiderseitig kündbar.
4. Pflichten des Entleihers, Arbeitsschutz,
Berufsgenossenschaft 4.1 Der Kunde verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter
vor Arbeitsaufnahme mit den arbeitsspezifischen Gefahren sowie den für seinen
Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften
vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Kunde ist insbesondere
verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen
Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen
und auf deren Verwendung zu achten sowie Maßnahmen und Einrichtungen der
Ersten Hilfe gemäß BGV A1 Grundsätze der Prävention
für unsere Mitarbeiter bereitzuhalten. Der Kunde hat alle Vorrichtungen,
Gerätschaften und Räume so zu unterhalten und einzurichten, sowie die
unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass unsere
Mitarbeiter entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt
werden, insbesondere gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Soweit
unsere Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen
oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt werden oder gefährdende Tätigkeiten
im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 ausübt, hat der Kunde
vor Beginn der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.
Unsere Fachkräfte für die Arbeitssicherheit sind berechtigt, die Einhaltung
dieser Verpflichtungen durch Arbeitsplatzbesuche in Kundenbetrieben durchzuführen. 4.2
Unsere Mitarbeiter sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Der
Kunde verpflichtet sich, einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) unserer Mitarbeiter
unverzüglich der HanSa Personalservice GmbH mitzuteilen. Der Kunde hat die
Unfalluntersuchung zu unterstützen und die Beseitigung des Unfallortes durch
Mitarbeiter oder Beauftragte der HanSa Personalservice GmbH zu ermöglichen. 4.3
Falls unsere Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen
oder Ausrüstungen oder ohne Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung
der Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise ablehnen, schuldet der Kunde
dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der unser
Mitarbeiter dem Kunden zur Verfügung stand. 4.4 Falls unser Mitarbeiter
seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt,
wird uns der Kunde unverzüglich unterrichten.
5. Leistungshindernisse 5.1
Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zurückzubehalten, wenn der Kunde seinen
Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zu uns, ganz oder teilweise, nicht
erfüllt und wir ihm bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung
gesetzt haben. 5.2 Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere
vor, wenn 5.2.1 der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder
einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene
Nachfrist hat verstreichen lassen; 5.2.2 der Kunde die Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich
aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des
Kunden erheblich gefährdet erscheinen, dass zum Beispiel Zahlungsverpflichtungen
aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Kunden durch einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens,
durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste oder ähnliches gefährdet
sind oder der Kunde seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs-
und Arbeitschutzbestimmungen nicht erfüllt.
6. Vermittlungshonorar 6.1
Kommt es nach Überlassung eines Mitarbeiters der HanSa Personalservice GmbH
zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis zustande, ist
der Kunde zur Auskunft über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und
zur Zahlung des für den Vermittlungsfall anfallenden Honorars an die HanSa
Personalservice GmbH verpflichtet. Das Vermittlungshonorar bemisst sich wie
folgt:
Überlassungsdauer | Honorar | Bis
zu drei Monaten | drei Bruttomonatsgehälter | Bis
zu sechs Monaten | zwei Bruttomonatsgehälter | Bis
zu zwölf Monaten | ein Bruttomonatsgehalt | Mehr
als zwölf Monate | honorarfrei |
7.
Salvatorische Klausel, Schriftform, Gerichtstand 7.1 Falls einzelne Bestimmungen
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein
sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im
Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden alsdann anstelle der
unwirksamen Bestimmungen eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung
in zulässiger Weise treffen. 7.2 Änderungen und Ergänzungen
dieses Vertrages sowie etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch uns. 7.3 Erfüllungsort und Gerichtstand
ist, soweit gesetzlich zulässig, Hannover. |