1. Allgemeines
1.1 HanSa Personalservice GmbH stellt dem Kunden seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend zur Verfügung. Für diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertraggelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit unseres Mitarbeiters beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.
1.2 Wir sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren, wobei wir auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche unseres Kunden Rücksicht nehmen, soweit uns dies möglich ist. Wir sind berechtigt, aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen. Wir sind im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht verpflichtet, unsere Mitarbeiter in Kundenunternehmen zu überlassen, die von einem Arbeitskampf unmittelbar betroffen sind.

2. Vertragsdurchführung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
2.1 Der Kunde ist verpflichtet, einmal wöchentlich den Arbeitsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen, den unser Mitarbeiter ihm vorlegt. Andernfalls gilt der von unserem Mitarbeiter vorgelegte Arbeitsnachweis als vom Kunden genehmigt.
2.2 Die aufgrund der Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber; in diesem Fall trägt der Kunde die Bankspesen und die Wechselsteuer. Ungeachtet der wechsel- beziehungsweise scheckrechtlichen Folgen haften wir nicht für eine nicht rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Regressnahme der Nichteinlösung.
2.3 Die Zuschläge für Mehrarbeit ebenso wie für Schicht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen wir nach den einschlägigen Bestimmungen des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V., sofern anderweitig keine speziellen Beträge oder Zuschläge festgelegt beziehungsweise vereinbart worden sind.
2.4 Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt unberührt.
2.5 Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Ansprüche den Kunden sind unstreitig oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt.
2.6 Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
2.7 Unsere Mitarbeiter sind schriftlich zu strengem Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten unserer Kunden verpflichtet.

3. Beanstandung und Haftung
Unsere Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist unser Kunde verpflichtet, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuell Beanstandungen über ihn unverzüglich an uns zu richten.
3.1 Stellt der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er uns gegenüber auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
3.2 Reklamationen über die Eignung des Mitarbeiters sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes bei uns geltend zu machen. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger berechtigter Reklamation stehen wir unserem Kunden über einen Austausch des Mitarbeiters durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter ein.
3.3 Im Übrigen können wir nur für die Auswahl einstehen, dass unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz generell geeignet sind und ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Wir haften für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden bei der Auswahl unserer Mitarbeiter. Wir haften außerdem bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schäden, bei körperlichen Schäden und soweit wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend haften. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, uns gegenüber ausgeschlossen.
3.4 Wir können keine Haftpflicht übernehmen, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder andere Wertsachen betraut werden.
3.5 Mit Rücksicht darauf, dass unsere Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Kunden unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, haften wir nur im Rahmen der obigen Haftungsbeschränkung für Schäden, die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszuführung durch unsere Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch unsere Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
3.6 Wenn das Ende der Überlassung noch nicht bekannt ist, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist mit einer Frist von fünf Werktagen beiderseitig kündbar.

4. Pflichten des Entleihers, Arbeitsschutz, Berufsgenossenschaft
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme mit den arbeitsspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten sowie Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe gemäß BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ für unsere Mitarbeiter bereitzuhalten. Der Kunde hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so zu unterhalten und einzurichten, sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass unsere Mitarbeiter entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt werden, insbesondere gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Soweit unsere Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt werden oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 ausübt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Unsere Fachkräfte für die Arbeitssicherheit sind berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Arbeitsplatzbesuche in Kundenbetrieben durchzuführen.
4.2 Unsere Mitarbeiter sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Der Kunde verpflichtet sich, einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) unserer Mitarbeiter unverzüglich der HanSa Personalservice GmbH mitzuteilen. Der Kunde hat die Unfalluntersuchung zu unterstützen und die Beseitigung des Unfallortes durch Mitarbeiter oder Beauftragte der HanSa Personalservice GmbH zu ermöglichen.
4.3 Falls unsere Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder ohne Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise ablehnen, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der unser Mitarbeiter dem Kunden zur Verfügung stand.
4.4 Falls unser Mitarbeiter seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt, wird uns der Kunde unverzüglich unterrichten.

5. Leistungshindernisse
5.1 Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zurückzubehalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zu uns, ganz oder teilweise, nicht erfüllt und wir ihm bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt haben.
5.2 Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
5.2.1 der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen;
5.2.2 der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden erheblich gefährdet erscheinen, dass zum Beispiel Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden durch einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste oder ähnliches gefährdet sind oder der Kunde seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitschutzbestimmungen nicht erfüllt.

6. Vermittlungshonorar
6.1 Kommt es nach Überlassung eines Mitarbeiters der HanSa Personalservice GmbH zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis zustande, ist der Kunde zur Auskunft über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und zur Zahlung des für den Vermittlungsfall anfallenden Honorars an die HanSa Personalservice GmbH verpflichtet.
Das Vermittlungshonorar bemisst sich wie folgt:

 Überlassungsdauer Honorar
 Bis zu drei Monaten drei Bruttomonatsgehälter
 Bis zu sechs Monaten zwei Bruttomonatsgehälter
 Bis zu zwölf Monaten ein Bruttomonatsgehalt
 Mehr als zwölf Monate honorarfrei

7. Salvatorische Klausel, Schriftform, Gerichtstand
7.1 Falls einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen
im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden alsdann anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
7.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
7.3 Erfüllungsort und Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hannover.